Medienrecht

Medienrecht
Medi|enrecht,
 
Sammelbezeichnung für die die verschiedenen Medien regelnden gesetzlichen Bestimmungen. Das Medienrecht umfasst u. a. das Rundfunk-, Presse- und Verlagsrecht sowie das Recht des Films und der neuen Medien (Internet und Onlinedienste).
 
Eine einheitliche gesetzliche Regelung des Medienrechts fehlt. Von Bedeutung für die Medien sind sowohl zivilrechtliche (Urheber-, Persönlichkeits-, Wettbewerbsrecht, Bildnisschutz), öffentlich-rechtliche (Rundfunkstaatsvertrag, Landesmediengesetz, Mediendienstestaatsvertrag, Teledienste-Gesetz) wie auch strafrechtliche Bestimmungen (z. B. zum Jugendschutz). Für einige dieser Bereiche weist das GG dem Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu (z. B. Recht der Wirtschaft, Urheber-, Strafrecht). Soweit dies nicht der Fall ist, liegt die Regelungskompetenz nach Art. 30 und 70 GG bei den Ländern. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dessen Rechtsprechung nicht nur das Rundfunkrecht, sondern das gesamte Medienrecht stark beeinflusst hat, hat schon 1960 in seinem ersten so genannten Rundfunkurteil festgestellt, dass der Bund insbesondere aus der in Art. 73 Nummer 7 GG festgelegten Befugnis zur Regelung des Fernmeldewesens keine erweiterte Zuständigkeit für das Rundfunk-, oder allgemeiner das Medienrecht, herleiten könne. Von der durch Art. 75 Nummer 2 GG begründeten Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht. Beim Medienordnungsrecht (z. B. Presse- und Landesmediengesetz) handelt es sich somit weitgehend um Landesrecht. Wegen des Ländergrenzen überschreitenden Charakters insbesondere des Rundfunks und der Mediendienste haben Staatsverträge zwischen den Bundesländern besondere Bedeutung bei der Fortentwicklung des Medienrechts erlangt. So wurde 1987 der Rundfunkstaatsvertrag abgeschlossen, neu gefasst mit Wirkung vom 1. 1. 1997, mit dem die Grundsätze einer dualen Rundfunkordnung (Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten) festgelegt wurden. 1997 einigten sich die Länder auf den Mediendienstestaatsvertrag, der eine erste ländereinheitliche Regelung für Mediendienste beinhaltet. Parallel hierzu erließ der Bund das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (Multimedia).
 
Stark geprägt wird das Medienrecht durch die grundgesetzliche Gewährleistung der Meinungs- und Informationsfreiheit, der Pressefreiheit sowie der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art. 5 Absatz 1 GG). Die Möglichkeiten zur Einschränkung dieser Grundrechte gemäß Art. 5 Absatz 2 GG (durch die allgemeinen Gesetze, Bestimmungen zum Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre) sind grundsätzlich eng auszulegen. Lediglich im Bereich des Rundfunks sieht das BVerfG noch immer eine Notwendigkeit einer weiter gehenden staatlichen Regelung.
 
Zunehmend wird das Medienrecht schließlich durch Rechtsakte der EG beeinflusst. Zu nennen sind hier z. B. die Fernsehrichtlinie und die verschiedenen Urheberrechtsrichtlinien, die jeweils innerhalb vorgegebener Fristen in nationales Recht umzusetzen waren. Das BVerfG hat in seinem achten Rundfunkurteil die Berechtigung der EG, auch in nach deutschem Verständnis der Kultur und damit der Hoheit der Bundesländer zuzurechnenden Bereichen tätig zu werden, grundsätzlich anerkannt.
 
Verfassungsrechtliche Grundlage des österreichischen Medienrechts (im weiteren Sinn) bilden die Art. 13 Staatsgrundgesetz und Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention, die auf grundrechtlicher Ebene die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit gewährleisten. Das Medienwesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung zum Teil Sache des Bundes (Art. 10 Absatz 1 Ziffer 6 und 9 B-VG: Presse-, Post- und Fernmeldewesen, auch Rundfunk), soweit dem Bund die Regelungskompetenz nicht ausdrücklich zugewiesen ist, Sache der Bundesländer (Art. 15 Absatz 1 B-VG). Die zentrale Rechtsvorschrift auf dem Gebiet des Medienrechts (im engeren Sinn) ist das Mediengesetz vom 12. 6. 1981 in der Fassung von 1993. Das Medienwesen umfasst nicht nur Presse, Rundfunk, Buch und Film, sondern auch Bild- und Tonträger (Tonband, Videokassette, CD-ROM u. a.) sowie die neuen Medien. - Auch die Schweiz verfügt nicht über ein systematisch kodifiziertes Medienrecht. Die unter dem Begriff Medienrecht zusammengefassten rechtlichen Bestimmungen finden sich in verschiedenen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Erlassen. Leitfaden für die gedruckte Presse ist die in Art. 55 Bundesverfassung garantierte Pressefreiheit. Rundfunk und elektronische Medien stützen sich auf das ungeschriebene Verfassungsrecht der Meinungsäußerungsfreiheit. Schranken ergeben sich aus der allgemeinen Rechtsordnung, vorab aus dem Strafrecht, dem Persönlichkeitsrecht (Gegendarstellung) sowie dem Gesammelten gegen den unlauteren Wettbewerb.

Universal-Lexikon. 2012.

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